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BAG, 08.03.1978 - 4 AZR 604/76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Militärgeographisches Amt der Bundeswehr - Fachliches Leitungspersonal - Erkundungskommando - Herstellung militärgeographischer Karten - Reisekosten - Erkundungstrupp - Geologischer Dienst
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 06.07.1976 - 8 Sa 916/75
- BAG, 08.03.1978 - 4 AZR 604/76
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.07.1976 - VI C 152.73
Reisekostenerstattung einer Studienrätin für eine Klassenfahrt ins Ausland - …
Auszug aus BAG, 08.03.1978 - 4 AZR 604/76
Da nämlich das BBKG im Gegensatz zu anderen darin enthaltenen Vorschriften (z.B. § 6 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 BEKG) in § 17 BEKG keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlaß von Eechtsverordnungen erteilt, ist vielmehr davon auszugehen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die "nähere Bestimmung11 auch eine verwaltungsinterae Hege lung sein kann (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juli 1976- BVerwG VI C 152.73 - zu § 17 Bless. Eeisekostengesetz, abgedruckt in ZPE 1977» S.31).
- BAG, 16.02.1989 - 6 AZR 289/87
Fahrtkosten: Fahrtkosten zum Arbeitsplatz - Kosten für Fahrten aus besonderem …
Der Minister war zum Erlaß einer derartigen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich und inhaltlich ausreichend bestimmt durch die gesetzliche Ermächtigungsnorm in § 24 Abs. 2 LRKG BW ermächtigt (vgl. auch BAG Urteil vom 3. Juli 1974 - 4 AZR 491/73 - AP Nr. 3 zu § 42 BAT, zu IV der Gründe; BAG Urteil vom 8. März 1978 - 4 AZR 604/76 - AP Nr. 6 zu § 42 BAT). - LAG Bremen, 20.08.1985 - 4 Sa 57/85
Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers auch bei vom Arbeitgeber nicht …
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber in derartigen Fällen zu prüfen, ob die Verwaltungsvorschriften in gesetzmäßiger weise zustande gekommen, hinreichend bestimmt und aus sich selbst heraus auslegbar sind (BAG AP Nr. 3 und AP Nr. 6 zu § 42 BAT).Da zudem kein Anlaß besteht, die Nr. 6.2 der Verwaltungsvorschriften wegen Widersprüchlichkeit und damit mangelnder Bestimmtheit als unwirksam anzusehen (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 42 BAT), sind die Verwaltungsvorschriften als gültiger Vertragsbestandteil auszulegen.